Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil II

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil II

Steuerberater Roland Franz

Essen – Haushaltnahe Dienstleistungen können von der Steuer abgesetzt werden, wie zum Beispiel Putzen, Gartenarbeit, Schornsteinfeger, Hausmeister oder Winterdienst. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass für Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung von 20 Prozent aller Kosten gewährt wird, maximal sind 4.000 Euro abziehbar.

Handwerkerleistungen

„Handwerkerleistungen sind Dienstleistungen zur Erhaltung, Reparatur, Renovierung oder Modernisierung des selbstgenutzten Wohnraums, sowie Überprüfung technischer Anlagen durch Fachpersonal“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob man den Wohnraum mieten oder ihn besitzt. Zu den Leistungen gehören sämtliche Handwerksarbeiten, wie Maler-, Sanitär- oder Schreinerarbeiten und darüber hinaus der jährliche Besuch des Schornsteinfegers.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz) sind nur die Aufwendungen für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten und der Verbrauchsmittel, wie zum Beispiel Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel und Streugut begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren, wie zum Beispiel Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine bleiben außer Ansatz.

Geringfügige Beschäftigungen

Bei geringfügigen Beschäftigungen zählen auch die Kosten für eine Person, die geringfügig bei einem angestellt und auch bei der Minijob-Zentrale angemeldet sind. „Diese sind bis zu 2.550 Euro im Jahr abzugsfähig, wovon sich 20 Prozent, also maximal 510 Euro, direkt auf die Steuerlast auswirken. Diese Ausgaben können zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden“, teilt Steuerberater Roland Franz mit.

Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

„Der Unterschied zwischen diesen beiden Arbeiten besteht darin, dass Handwerkerleistungen immer nur von geschultem Fachpersonal durchgeführt werden können. Haushaltsnahe Dienstleistungen können auch von Personen ohne Expertise durchgeführt werden“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Folgende Checkliste erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

– Hausmeister
– Winterdienst bzw. Schneeräumdienst
– Putzdienste
– Gartenpflege
– Aufwendungen für häusliche Kinderbetreuung
– Umzugsdienstleistungen
– Handwerkerleistungen ohne Materialkosten
– Häusliche Tierbetreuung und das Ausführen des Haustieres
– Pflege- und Betreuungsleistungen, sowie Unterbringung im Pflegeheim
– Lohn für Minijobs
– Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen: Arbeitslohn, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung
– Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt

Nicht absetzbar sind:

– Strom, Wasser und Gas
– Müllgebühren und generell Aufwand, bei dem die Entsorgung im Vordergrund steht
– Materialkosten
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit der/einer Finanzierung

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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