Privatverkäufe und was das Plattformen-Steuertransparenzgesetz für Privatpersonen bedeutet

Privatverkäufe und was das Plattformen-Steuertransparenzgesetz für Privatpersonen bedeutet

Steuerberater Roland Franz

Essen – Durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz sind Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern Informationen über Einkünfte zu melden, die Anbieter auf diesen Plattformen erzielen. Seit dem 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Damit setzt der Staat die als „DAC 7“ bezeichnete Richtlinie 2021/514 der Europäischen Union EU um. „Internetplattformen wie Ebay müssen Transaktionen von Privatpersonen direkt an die Steuerbehörden übermitteln. Für die Steuererklärung 2023 wird das zum ersten Mal relevant“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert.

Was ist der Grund für dieses Gesetz?

„Der Grund für das von der EU europaweit initiierte Gesetz ist, dass die Finanzämter bisher nur schwer nachvollziehen konnten, was auf digitalen Plattformen für Privatverkäufe wie eBay, Etsy oder Vinted wirklich passiert. Es war also bisher auch möglich, im großen Stil Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, ohne dafür ein Gewerbe anzumelden oder Steuern zu zahlen“, erläutert Steuerberater Roland Franz. Natürlich versuchten die Finanzämter immer wieder, diese illegalen Aktivitäten zu verfolgen. Aber das ist manuell kaum möglich.

Durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz müssen Plattformen jetzt die Umsätze ihrer Nutzerinnen und Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern melden.

Die Meldepflicht gilt grundsätzlich für alle Online-Plattformen. Nachfolgend eine (nicht vollständige) Auswahl der bekanntesten Plattformen:

– Airbnb
– Amazon
– Autoscout
– eBay
– Kleinanzeigen (früher eBay Kleinanzeigen)
– Etsy
– Mobile.de
– Momox

Bis zu welchem Transaktionswert fallen keine Steuern an?

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz nennt bestimmte Aufgriffsgrenzen, bei deren Überschreitung eine Meldung der Umsätze an die deutsche Finanzverwaltung unterbleiben kann. Danach erfolgt keine Meldung, wenn man als „Online-Anbieter/in“ im Kalenderjahr innerhalb derselben Plattform:

– in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten erbracht hat und
– dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.

Wichtig: Nur wenn diese beiden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen, unterbleibt die Meldung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz.

Und welche Daten übermitteln Plattformbetreiber an die Finanzämter?

Wurden die Aufgriffsgrenzen überschritten und ist der Plattformbetreiber zur Meldung verpflichtet, werden folgende Daten übermittelt:

– Vorname und Nachname des Anbieters
– Anschrift des Anbieters
– Steuer-Identifikationsnummer oder Geburtsort des Anbieters
– Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmers (falls vorhanden)
– Geburtsdatum des Anbieters
– Mitteilung der IBAN (falls vorhanden)
– Provisionen, Steuern und Gebühren, die quartalsweise vom Plattformbetreiber einbehalten oder in Rechnung gestellt werden
– vom Anbieter erhaltene Vergütungen pro Quartal
– Anzahl der relevanten Transaktionen des Anbieters über die Online-Plattform

Wenn man also auf Plattformen aktiv ist, ein wichtiger Praxis-Hinweis:

„Als Privatverkäufer sollte man alle Verkäufe dokumentieren, um bei Nachfragen der Steuerbehörden die Verkäufe belegen zu können. Es empfiehlt sich, sowohl das genaue Verkaufsdatum als auch den Einkaufs- und den Verkaufspreis für jeden Verkauf zu notieren,
um nachweisen zu können, dass kein Gewinn erzielt wurde und falls doch, in welcher Höhe“, rät Steuerberater Roland Franz.

Wie kann man nachweisen, dass man nicht gewerblich verkauft?

Handelt es sich um rein private Verkäufe, helfen folgende Nachweise:

– Erklärung, dass nur bisher privat genutzte Gegenstände ohne Gewinnerzielungsabsicht verkauft wurden.
– Fotos der privat genutzten Gegenstände aus früheren Jahren vorlegen.
– Erklärung, dass keine Gegenstände gekauft wurden, um diese wieder mit Gewinn zu verkaufen.
– Benennung von Zeugen, die bestätigen können, dass nur Gegenstände aus dem Privatvermögen verkauft wurden.
– Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach der Verkauf privater Gegenstände nicht der Besteuerung unterliegt – BFH, Urteil vom 17.06.2020, Az. X R 18/19.

Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungenonline/detail/STRE202010286/

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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