Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert darüber, dass der Bundesgerichtshof die Verurteilung zweier Fondsmanager im Zusammenhang mit „Cum-Ex-Geschäften“ bestätigt hat. (BGH, Beschluss v. 27.05.2025 – 1 StR 364/24)
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die beiden Angeklagten als Fondsmanager der Londoner Duet-Gruppe im Jahr 2010 neben anderen gesondert Verfolgten daran beteiligt, mittels eines von der Hamburger Varengold Bank aufgelegten Publikumsfonds außerbörsliche Future-Kontrakte mit einem Leerverkäufer rund um den Dividendenstichtag abzuschließen. Anschließend ließen sie sich über eine Depotbank durch unrichtige Angaben vom zuständigen Finanzamt die zuvor nicht gezahlte Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt ca. 92 Millionen Euro anrechnen und „erstatten“. (sog. Cum-ex-Geschäfte).
„Die beiden Angeklagten gaben als vetoberechtigte Partner der Duet-Gruppe grünes Licht für die Durchführung der Cum-Ex-Geschäfte und sorgten anschließend für die Einwerbung von Anlegergeldern, den Abschluss von Kreditverträgen und die Vereinbarungen mit der Leerverkäuferseite über die Aktienoptionsgeschäfte sowie deren Umsetzung“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Für ihre Tatbeteiligung erhielten die beiden Angeklagten vereinbarungsgemäß jeweils einen Betrag in Höhe von ca. 1,9 Millionen Euro, welchen das Landgericht im Urteil eingezogen hat.
Die Steuerbehörden konnten bei der antragstellenden Depotbank des Publikumsfonds zwischenzeitlich einen Betrag in Höhe des Steuerschadens von ca. 92 Millionen Euro sichern. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt, und zwar den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten sowie den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. „Der BGH hat die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützten Revisionen verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 01.07.2025 (il)
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